Wenn ein Erwachsener aufgrund einer Krankheit, Behinderung oder nach einem Unfall seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann und er keine Vorsorgevollmacht verfasst hat, die Dinge für ihn regelt, bestellt das zuständige Gericht eine Betreuerin oder einen Betreuer. Dieser darf nur im Sinne des betreuten Menschen aktiv werden und muss sein Amt wieder abgeben, wenn der Mensch zur Wahrnehmung seiner Geschäfte wieder selbst in der Lage ist.
Wenn ein Betreuer bestellt wird, muss das Gericht die Wünsche, die in einer Betreuungsverfügung geäußert werden, berücksichtigen. Deshalb empfiehlt es sich, eine Betreuungsverfügung aufzusetzen, in der unter anderem ein Betreuer namentlich benannt (oder eine Gruppe von möglichen Betreuern vorgeschlagen) wird. Dieser Verfügung darf sich kein Gericht grundlos entziehen. Außer der Festlegung auf eine bestimmte Person können in der Betreuungsverfügung auch weitere Fragen, z.B. hinsichtlich der medizinischen Betreuung und des Wohnortes geregelt werden.
Soll eine Betreuungsverfügung nur die Nennung eines möglichen Betreuers beinhalten, ist die Formulierung einfach. Hier gibt das Formular des Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz ein gutes Beispiel:
Betreuungsverfahren
Möchte man in einer Betreuungsverfügung mehr regeln, können bei der Formulierung beispielsweise Notare oder Rechtsanwälte hinzugezogen werden. Auch Betreuungsvereine haben sich zur Beratung beim Verfassen von Betreuungsverfügungen bereit erklärt. Viele Krankenhaus- und Altenheimsozialdienste beraten ebenfalls beim Aufsetzen einer Betreuungsverfügung.